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Krank oder nicht krank

Wer entscheidet wie über die Prüfungsfähigkeit von Studierenden?

Es geht auf das Semesterende an der DHBW zu. Wieder taucht die Frage nach dem Inhalt eines ärztlichen Attestes zur Prüfungsunfähigkeit auf. Es gibt Studierende, die sich blass und noch geschwächt von ihrer schweren, akuten Erkrankung in die Hochschule schleppen.

Rekonvaleszent bedeutet nicht Gesund-sein

"Was machen Sie hier?" - "Ich habe doch schon so viel verpasst." Dies war der Anlass, allen Studierenden dieses Seminars eine kleine Ansprache zu halten: "Denken Sie daran, Sie müssen ungefähr noch fünfzig Jahre arbeiten. Bis 2070 sind wir vielleicht bei einem Rentenalter von siebzig." Zustimmendes Grinsen und Nicken. "Leider ist in unserer Leistungsgesellschaft der Gedanke an die Bedeutung der Rekonvaleszenzphase ziemlich verloren gegangen. Nach einer akuten Erkrankung sind Sie nicht sofort wieder fit. Sie müssen sich erholen. Sie brauchen je nach Art der Erkrankung eine bis mehrere Wochen, manchmal auch Monate, um wieder geistig und körperlich - das lässt sich übrigens nicht wirklich trennen - vollkommen leistungsfähig zu sein. Wenn Sie zum Beispiel eine echte Grippe mit vierzig Fieber haben und eine Woche platt im Bett liegen, dauert es nochmal zwei bis drei Wochen, bis Sie wieder ganz auf der Höhe sind. Denken Sie also daran: gehen Sie nicht zu früh wieder arbeiten, an die Hochschule oder in eine Prüfung. Das, was Sie Ihrer Gesundheit jetzt antun, holt Sie in ein paar Jahren oder Jahrzehnten wieder ein. Außerdem ist niemandem, weder Ihnen noch Ihren Kollegen und Ihren Familien und Freunden damit geholfen, wenn Sie wie ein Schluck Wasser in der Kurve liegen und versuchen, zu arbeiten oder eine Prüfung zu bestehen."

Ärztliche Atteste und Prüfungsfähigkeit

Der Student bleibt erst einmal Zuhause und erholt sich. Allerdings stehen Klausuren an. Und da ist sie wieder: die Frage nach dem Inhalt ärztlicher Bescheinigungen zur Prüfungsunfähigkeit. Es ist - wie schon 2015 beschrieben - von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich [Blog vom 14 Jan 2015 und die dort verlinkten].


Ich präferiere das Vorgehen der Hochschule Trier [HS Trier 09.04.2019]: dreimaliger Prüfungsrücktritt: einfache Arbeitsunfähigkeit ohne Diagnose und ab dem vierten Mal ein ärztliches Attest.


In einem ärztlichen Attest legt der Arzt dar, dass ein Mensch für eine bestimmte Aufgabe geeignet ist (bspw. Pilot) oder nicht geeignet ist (bspw. Prüfungsunfähigkeit wegen einer Erkrankung). Dies muss der Arzt so erläutern, dass die zuständigen Entscheider, bspw. in der Fluggesellschaft oder im Prüfungsamt einer Hochschule entscheiden können, ob dieser Mensch tatsächlich als Pilot arbeiten kann, bzw. von einer Prüfung zurücktreten kann.


Und da scheiden sich die Geister. Ein Gesetz dazu habe ich nicht gefunden. Maßgebend sind die Prüfungsordnungen der jeweiligen Hochschule. Die DHBW hat sich für den Weg des Misstrauens entschieden und verlangt von der ersten Bescheinigung an ein ärztliches Attest mit einer Beschreibung der Symptome [DHBW 12.05.2017].
Das Formular der DHBW "Antrag auf Prüfungsrücktritt aus wichtigem Grund gemäß § 11 Absatz 2 StuPrO der jeweiligen Studienbereiche/-gänge der DHBW" fordert auf Seite 2, dem ärztlichen Attest "Angaben zur krankhaften Beeinträchtigung – Beschreibung der Symptome"


Der § 11 (3) StuPrO Wirtschaft der DHBW [DHBW 22.11.2011], in dem es um Krankheit und Prüfungsunfähigkeit geht, sagt nichts darüber, welchen Inhalt die ärztlichen Atteste wegen Prüfungsunfähigkeit haben müssen. In § 11 (2) StuPrO Wirtschaft geht es um Familienpflichten.

Wahrscheinlichkeit und Vertrauen

Und was sage ich Studierenden, die mich fragen, wie sie mit der Forderung der DHBW umgehen sollen? Meine Empfehlung lautet: Sprechen Sie mit Ihrer Ärztin, mit Ihrem Arzt, legen Sie ihm dar, dass diese Atteste Teil der Akten werden. Die Ärztin, der Arzt wird wissen, wie sich eine Prüfungsunfähigkeit beschreiben lässt und sich Rückschlüsse auf die Diagnose minimieren lassen. Gleichwohl und wie gesagt: ich meine, in den ersten drei Bescheinigungen haben eine Diagnose und auch Symptome _nichts_ zu suchen.


Wenn ein Arzt ein ärztliches Attest erstellt und darin schreibt, dass die oder der Studierende aus Krankheitsgründen nicht in der Lage ist, eine prüfungsrelevante Leistung zu erbringen, so muss dies der Hochschule genügen. Der Arzt steht schließlich mit seiner Unterschrift dafür ein. Professoren und Hochschulverwaltung sollten nicht annehmen, dass ein Arzt nicht beurteilen kann, wie fit ein Mensch für eine Prüfung sein muss.


Anzunehmen, dass Studierende sich ein Attest ausstellen lassen, weil sie einfach keine Lust auf eine Prüfung haben, mehr Zeit herausschinden wollen oder zu faul sind, ist ein Misstrauen, das einer guten Lern- und Lehratmosphäre abträglich ist.


Ich bin sehr froh, dass es zahlreiche Hochschulen gibt, deren Kultur und Klima sich durch Wertschätzung, Respekt und Vertrauen auszeichnet. Deutlich wird dies auch und gerade im Krankheitsfall - zum Beispiel an der Goethe-Universität Frankfurt am Main und an der Universität Bamberg.


Christa Weßel - Dienstag, 9 April 2019

Lesestoff

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